1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verwenders, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verwender schriftlich bestätigt sind. Eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verwender verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn Sie der Verwender schriftlich zusagt.
4. Bei der ermittelten Stahlmenge ist der angefallene Verschnitt von bis zu 10% angerechnet. Bei Wänden wird jeweils die größte Länge und Höhe abgerechnet. Öffnungen bis 2,5 m² werden übermessen. Bei Decken wird von Außenkante zu Außenkante der Umfassungswand gemessen. Aussparungen bis 1 m² werden übermessen.
5. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Oualität, Abmessungen und Farbe. Die Produktion richtet sich ausdrücklich nach den übersandten Plänen. Diese sind unverzüglich stückzahlmäßig. abmessungsmäßig und technisch zu prüfen sowie im Anschluss freizugeben. Nachträgliche Änderungen werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unter Berechnung der Mehrkosten ausgeführt.
1. Für Lieferungen des Verwenders ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden, soweit er das zu vertreten hat. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verwender für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, danach befindet sich der Käufer in Verzug. Es werden die gesetzlichen Zinsen berechnet.
3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder WechseI erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verwenders; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder WechseIprotest, ist der Verwender berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Rechnungen des Verwenders gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verwender wird den Käufer mit jeder Rechnung hierbei unterrichten.
6. Der Käufer als Unternehmer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese vom Verwender anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verwender unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verwender, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verwenders. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorgehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verwenders begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verwender zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verwender, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verwenders. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verwender gehörende Ware gem. §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verwender Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verwender Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verwenders zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verwenders steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag der dem Anteilswert des Verwenders am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 auf den Verwender tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verwender ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß in Absätzen 3 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verwender wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verwender ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen-, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Mit Tilgung aller Forderungen des Verwenders aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Hinsichtlich der Haftung des Verwenders gelten folgende Einschränkungen:
a) Die Haftung bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bleibt im Rahmen der gesetzlichen Haftung unbeschränkt.
b) Die Haftung des Verwenders bei sonstigen Schäden bleibt auf vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Die Einschränkung gilt auch für die Haftung gem. §§ 31, 278 BGB. Zusätzlich bleibt die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt.
c) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Verwender ist ausgeschlossen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel und Scheckklagen, Riedlingen.